Close-up of a child adoption certificate and documents with a pen on a wooden table.
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Recht & Finanzen10. Juni 20269 Min. Lesezeit

Unterhalt bei Doppelresidenz Österreich — Berechnung 2026 | Zweiheim.at

Unterhalt bei Doppelresidenz in Österreich wird anders berechnet als im klassischen Residenzmodell — beide Elternteile erbringen durch die geteilte Betreuung bereits Naturalunterhalt, was die Geldunterhaltspflicht erheblich beeinflusst. Dieser Artikel erklärt das OGH-Berechnungsmodell Schritt für Schritt, zeigt konkrete Rechenbeispiele für 2026 und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den sogenannten Restgeldunterhalt.


Immer mehr Familien in Österreich entscheiden sich nach einer Trennung für das Wechselmodell: Das Kind lebt abwechselnd bei Mutter und Vater, beide Elternteile übernehmen gleichermaßen Verantwortung für den Alltag. Was auf den ersten Blick fair und unkompliziert klingt, wirft in der Praxis schnell eine drängende Frage auf: Wer zahlt eigentlich Unterhalt — und wie viel?

Die Antwort ist weder einfach noch gesetzlich eindeutig geregelt. Das österreichische ABGB kennt keine eigene Vorschrift für Unterhalt bei Doppelresidenz. Stattdessen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in mehreren Grundsatzentscheidungen ein mehrstufiges Berechnungsmodell entwickelt, das in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Dieser Artikel erklärt Ihnen, wie dieses Modell funktioniert, welche Rolle die 80-Tage-Grenze spielt, was die aktuellen Regelbedarfssätze 2026 bedeuten — und wann bei echter Doppelresidenz überhaupt noch Geldunterhalt anfällt.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Unterhaltsstreitigkeiten empfehlen wir, eine Familienrechtsanwältin oder einen Familienrechtsanwalt zu konsultieren.


Was bedeutet Doppelresidenz überhaupt?

Doppelresidenz — auch Wechselmodell oder 50/50-Modell genannt — bedeutet, dass ein Kind nach der Trennung seiner Eltern annähernd gleich viel Zeit bei beiden verbringt. In der Praxis heißt das meist: wochenweise Wechsel, alternierende Wochen oder ähnliche Rhythmen.

Abgrenzung zum Residenzmodell

Im klassischen Residenzmodell lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil (dem betreuenden Elternteil) und verbringt Wochenenden oder Ferien beim anderen. Dabei gilt:

  • Der betreuende Elternteil erbringt seinen Unterhalt durch Naturalleistungen (Wohnen, Essen, Kleidung, Betreuung).
  • Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag in Form von Geldunterhalt.

Bei echter Doppelresidenz erbringen beide Elternteile Naturalunterhalt direkt — das verändert die Unterhaltspflicht grundlegend.

Rechtliche Grundlage

Der VfGH hat die Doppelresidenz ausdrücklich für zulässig erklärt, auch ohne eigene gesetzliche Regelung im ABGB. Die Unterhaltsberechnung basiert auf §§ 231 ff. ABGB sowie der OGH-Judikatur, insbesondere OGH 4 Ob 117/12h und Folgeentscheidungen. Das Kindeswohl (§ 138 ABGB) bleibt in jedem Fall der zentrale Maßstab.


Die 80-Tage-Grenze: Wann wird Betreuung unterhaltsneutral?

Ein wichtiger Richtwert in der österreichischen Rechtspraxis ist die sogenannte 80-Tage-Grenze.

Bis zu 80 Betreuungstage pro Jahr durch den unterhaltspflichtigen Elternteil gelten als unterhaltsneutral — das heißt, sie verändern die Geldunterhaltspflicht nicht. Erst wenn die Betreuungszeit darüber hinausgeht, wird eine Anrechnung der geleisteten Naturalbetreuung relevant.

Was bedeutet das konkret?

Betreuungstage pro Jahr (unterhaltspflichtiger Elternteil) Auswirkung auf den Geldunterhalt
Bis 80 Tage Keine Anrechnung, voller Geldunterhalt
81–130 Tage Anteilige Anrechnung möglich
Ab ca. 146 Tage (= 50/50) OGH-Modell: Restgeldunterhalt nach Aufrechnung

Tipp: Die 80-Tage-Grenze ist kein starres Gesetz, sondern ein Richtwert. Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte betont ausdrücklich, dass die Gesamtumstände des Einzelfalls entscheidend sind.

Bei echter Doppelresidenz mit rund 182 Tagen Betreuung pro Elternteil greift ein eigenes Berechnungsmodell — das sogenannte Restgeldunterhalt-Modell des OGH.


Das OGH-Berechnungsmodell: Schritt für Schritt

Der OGH hat für Unterhalt bei Doppelresidenz in Österreich ein mehrstufiges Verfahren entwickelt. Es ist kein simples Rechenbeispiel, sondern eine Bemessung — Gerichte haben dabei Ermessensspielraum, wie RA Dr. Ingrid Bläumauer betont.

Die vier Schritte im Überblick

  1. Hypothetischen Vollunterhalt beider Elternteile berechnen

Zunächst wird ermittelt, welchen Geldunterhalt das Kind von jedem Elternteil verlangen könnte, wenn es ausschließlich beim anderen wohnen würde. Grundlage sind die Regelbedarfssätze 2026 und das jeweilige Nettoeinkommen.

  1. Beide Beträge halbieren

Da jeder Elternteil die Hälfte der Zeit Naturalunterhalt leistet, wird der hypothetische Vollunterhalt beider Seiten jeweils halbiert.

  1. Gegenseitige Ansprüche aufrechnen (verrechnen)

Die halbierten Beträge werden gegeneinander aufgerechnet. Der Elternteil mit dem höheren Einkommen schuldet die Differenz.

  1. Familienbeihilfe abziehen

Die Familienbeihilfe wird von beiden vollen Unterhaltsbeträgen im Verhältnis der Unterhaltsansprüche abgezogen, bevor der Restgeldunterhalt ermittelt wird.

Das Ergebnis ist der Restgeldunterhalt — jener Betrag, den der besserverdienende Elternteil monatlich zu zahlen hat.


Konkrete Berechnung: Ein Rechenbeispiel für 2026

Nehmen wir ein praxisnahes Beispiel, angelehnt an OGH-Judikatur und aktuelle Regelbedarfssätze:

Ausgangssituation:

  • Vater: 3.000 € Nettoeinkommen monatlich
  • Mutter: 1.800 € Nettoeinkommen monatlich
  • Kind: 8 Jahre alt
  • Betreuung: echtes 50/50-Modell

Regelbedarfssätze 2026 (Tabelle A, ARGE Jugendwohlfahrt)

Altersgruppe Monatlicher Richtwert (Geldunterhalt)
0–3 Jahre ca. 280–320 €
3–6 Jahre ca. 320–370 €
6–10 Jahre ca. 380–440 €
10–15 Jahre ca. 470–540 €
15–19 Jahre ca. 560–640 €

Hinweis: Die genauen Beträge hängen vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Die Tabelle zeigt Richtwerte; maßgeblich ist der individuelle Prozentsatz.

Schritt-für-Schritt-Rechnung

Schritt 1: Hypothetischer Vollunterhalt

  • Vater (3.000 € netto, Kind 8 Jahre): ca. 616 € monatlich
  • Mutter (1.800 € netto, Kind 8 Jahre): ca. 360 € monatlich

Schritt 2: Halbierung wegen geteilter Betreuung

  • Vater: 616 € ÷ 2 = 308 €
  • Mutter: 360 € ÷ 2 = 180 €

Schritt 3: Aufrechnung

  • 308 € − 180 € = 128 € Differenz

Schritt 4: Familienbeihilfe-Anrechnung

  • Die Familienbeihilfe (derzeit ca. 165,10 € monatlich für 8-Jährige) wird anteilig angerechnet.
  • Nach Abzug ergibt sich ein Restgeldunterhalt von ca. 252–260 € monatlich zulasten des Vaters.

Tipp: Dieses Ergebnis ist eine Orientierung, kein verbindlicher Bescheid. Kanzlei Binder-Krieglstein hat eigens einen Restgeldunterhalt-Rechner für Doppelresidenz nach aktueller OGH-Rechtsprechung veröffentlicht — ein Zeichen dafür, wie praxisrelevant das Thema geworden ist.


Wann fällt kein Geldunterhalt an?

Eine häufige Frage lautet: Muss bei echter Doppelresidenz überhaupt noch Geldunterhalt gezahlt werden?

Die Antwort: Es kommt darauf an — vor allem auf den Einkommensunterschied zwischen den Elternteilen.

Die 30-Prozent-Faustformel

Der Verein FEMA (Verein für Familienrecht) nennt als Richtwert: Erst ab einem Einkommensunterschied von mindestens 30 % zwischen den Elternteilen wird bei echter Doppelresidenz ein nennenswerter Restgeldunterhalt relevant.

Das bedeutet:

  • Bei annähernd gleichem Einkommen tendiert der Restgeldunterhalt gegen null.
  • Bei deutlichem Einkommensunterschied (z. B. 3.000 € vs. 1.800 €) entsteht ein spürbarer Restgeldunterhalt.
  • Unterhaltsfreiheit ist kein Automatismus — sie muss im Einzelfall durchgesetzt werden, wie FEMA ausdrücklich betont.

Wichtig: Auch bei Doppelresidenz erlischt die Unterhaltspflicht nicht. Sie verändert nur ihre Form: von Geldleistung zu Naturalleistung — und ggf. zu einem reduzierten Restgeldunterhalt.


Unterhaltsvorschuss bei Doppelresidenz

Ein weiterer wichtiger Aspekt: der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Bei echter Doppelresidenz ist der Unterhaltsvorschuss eingeschränkt oder nicht anwendbar, weil:

  • Das Kind keinen eindeutigen Hauptwohnsitz bei einem Elternteil hat.
  • Beide Elternteile Naturalunterhalt leisten und kein klassisches "Ausfallsrisiko" besteht.
  • Die Voraussetzungen des UVG (insb. fehlende Zahlung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil) schwerer zu erfüllen sind.

Wenn jedoch ein Restgeldunterhalt gerichtlich festgesetzt wurde und dieser nicht bezahlt wird, kann unter Umständen dennoch Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Hier empfiehlt sich jedenfalls rechtliche Beratung.


Praktische Tipps für getrennte Eltern bei Doppelresidenz

  1. Betreuungszeiten schriftlich dokumentieren. Halten Sie fest, wer das Kind wann betreut — am besten in einem gemeinsamen digitalen Kalender. Das ist bei späteren Unterhaltsstreitigkeiten entscheidend. Tools wie Zweiheim.at helfen dabei, Betreuungszeiten transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

  2. Einkommen beider Elternteile transparent machen. Der Restgeldunterhalt hängt direkt vom Einkommensunterschied ab. Offenheit und aktuelle Gehaltsabrechnungen erleichtern eine einvernehmliche Lösung.

  3. Außergerichtliche Einigung anstreben. Ein Unterhaltsvergleich vor Gericht oder beim Notar spart Zeit, Kosten und Nerven. Viele Familienrechtsanwälte bieten Mediation an.

  4. Regelbedarfssätze 2026 als Ausgangspunkt nutzen. Informieren Sie sich über die aktuellen Richtwerte der ARGE Jugendwohlfahrt — sie sind die Basis jeder Unterhaltsberechnung.

  5. Rechtliche Beratung holen, bevor Sie vor Gericht gehen. Die Rechtslage bei Doppelresidenz ist noch im Fluss und nicht abschließend kodifiziert, wie Kanzlei Korn & Gärtner betont. Ein Erstgespräch mit einer Familienrechtsanwältin oder einem Familienrechtsanwalt schützt vor teuren Fehlern.


Fazit

Unterhalt bei Doppelresidenz in Österreich ist komplexer als viele denken — aber nicht unlösbar. Das OGH-Modell bietet eine klare Berechnungsstruktur: hypothetischer Vollunterhalt, Halbierung, Aufrechnung, Familienbeihilfe-Abzug. Das Ergebnis ist ein Restgeldunterhalt, der vor allem dann relevant wird, wenn die Einkommen der Eltern deutlich auseinandergehen.

Entscheidend ist: Es gibt keinen automatischen Unterhaltsfreispruch bei 50/50-Betreuung. Jeder Fall wird individuell bemessen, Gerichte haben Ermessensspielraum, und die Rechtslage entwickelt sich weiter.

Das Wichtigste bleibt in jedem Fall das Kindeswohl — und die Bereitschaft beider Elternteile, fair und transparent miteinander umzugehen. Wer das schafft, legt die beste Grundlage für eine Lösung, die für alle funktioniert.


Häufig gestellte Fragen

Muss bei echter Doppelresidenz immer Geldunterhalt gezahlt werden?

Nein, nicht zwingend. Bei annähernd gleichem Einkommen beider Elternteile kann der Restgeldunterhalt gegen null tendieren. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Automatismus für Unterhaltsfreiheit — das muss im Einzelfall geprüft und ggf. gerichtlich festgestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt bei Doppelresidenz?

Naturalunterhalt bedeutet, dass ein Elternteil das Kind direkt durch Betreuung, Wohnen, Essen und Kleidung versorgt. Bei Doppelresidenz leisten beide Elternteile Naturalunterhalt. Geldunterhalt (Restgeldunterhalt) fällt zusätzlich an, wenn zwischen den Einkommen ein relevanter Unterschied besteht.

Wie wirkt sich die Familienbeihilfe auf den Unterhalt bei Doppelresidenz aus?

Die Familienbeihilfe wird von beiden hypothetischen Vollunterhaltsbeträgen anteilig abgezogen, bevor der Restgeldunterhalt berechnet wird. Sie reduziert also den endgültigen Zahlbetrag. Wer die Familienbeihilfe bezieht, ist dabei ebenfalls relevant — in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind den Hauptwohnsitz hat.

Ab wann lohnt sich eine gerichtliche Regelung des Unterhalts bei Doppelresidenz?

Eine gerichtliche oder notarielle Regelung empfiehlt sich immer dann, wenn die Eltern keine einvernehmliche Lösung finden oder wenn ein deutlicher Einkommensunterschied besteht. Ein schriftlicher Unterhaltsvergleich schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und schützt auch das Kind.

Gilt die 80-Tage-Grenze auch bei Doppelresidenz?

Die 80-Tage-Grenze ist ein Richtwert für Fälle, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind weniger als 50 % der Zeit betreut. Bei echter Doppelresidenz (ca. 182 Tage pro Elternteil) greift stattdessen das OGH-Restgeldunterhalt-Modell. Die 80-Tage-Grenze ist in diesem Kontext nicht mehr der maßgebliche Richtwert.

Kann der Unterhaltsvorschuss auch bei Doppelresidenz beantragt werden?

In der Regel ist der Unterhaltsvorschuss bei echter Doppelresidenz eingeschränkt oder nicht anwendbar, weil kein eindeutiger Hauptwohnsitz beim antragstellenden Elternteil besteht. Wurde jedoch ein Restgeldunterhalt gerichtlich festgesetzt und wird dieser nicht bezahlt, kann unter Umständen ein Antrag gestellt werden — rechtliche Beratung ist hier unbedingt empfehlenswert.

Dieser Artikel ist ein Beitrag von Zweiheim.at

Die App für getrennte Eltern in Österreich — Unterhalt berechnen, Betreuung planen, sachlich kommunizieren.