Couple holds hands over adoption papers, symbolizing family unity and support in a legal setting.
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Recht & Finanzen1. Juli 202610 Min. Lesezeit

Unterhaltsrechner Prozentsatzmethode bei Wiederverheiratung | Zweiheim.at

Wenn Eltern nach einer Trennung neu heiraten, stellen sich viele Fragen rund um den Kindesunterhalt — zu Recht, denn die rechtliche Lage ist nicht immer intuitiv. Dieser Artikel erklärt, was eine Wiederverheiratung für bestehende Unterhaltsansprüche bedeutet, wie die Prozentsatzmethode dabei eine zentrale Rolle spielt und was sich für alle Beteiligten konkret ändert.

Eine Trennung ist selten das Ende aller Veränderungen. Irgendwann kommt für viele Elternteile der nächste Schritt: eine neue Beziehung, vielleicht sogar eine neue Ehe. Was dann mit dem Kindesunterhalt passiert, ist eine der häufigsten und drängendsten Fragen, die betroffene Eltern beschäftigt.

Die gute Nachricht vorweg: Das österreichische Recht ist in diesem Punkt klar. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind bleibt bestehen — unabhängig davon, wer wen heiratet. Dennoch gibt es wichtige Nuancen, die Sie kennen sollten, damit keine bösen Überraschungen entstehen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Auswirkungen eine Wiederverheiratung auf den Kindesunterhalt hat, wie die Unterhaltsrechner Prozentsatzmethode bei neuen Sorgepflichten angepasst wird und was bei der Heirat eines volljährigen Kindes gilt.


Was ändert sich beim Kindesunterhalt durch eine Wiederverheiratung?

Die wichtigste Aussage zuerst: Der Kindesunterhalt bleibt grundsätzlich unberührt, wenn ein Elternteil neu heiratet.

Die Unterhaltspflicht des leiblichen Elternteils gegenüber dem Kind ist nach österreichischem Recht eine höchstpersönliche Pflicht. Sie ergibt sich aus dem Abstammungsverhältnis — nicht aus dem Familienstand der Eltern. Das ist in den §§ 140 und 231 ABGB klar geregelt.

Was das konkret bedeutet:

  • Heiratet der betreuende Elternteil neu, ändert sich an der Zahlungspflicht des anderen Elternteils nichts.
  • Das Einkommen des neuen Partners des betreuenden Elternteils wird bei der Unterhaltsberechnung für das Kind nicht berücksichtigt.
  • Der neue Ehepartner ist nicht automatisch unterhaltspflichtig gegenüber dem Stiefkind.
  • Heiratet der unterhaltspflichtige Elternteil neu, können neue Sorgepflichten die Unterhaltsberechnung beeinflussen — dazu später mehr.

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob eine Wiederverheiratung Ihren Unterhaltsanspruch berührt, lassen Sie Ihre konkrete Situation von einem Familienrechtsanwalt oder einer anerkannten Beratungsstelle prüfen. Dies ist keine Rechtsberatung.


Ehegattenunterhalt vs. Kindesunterhalt — ein wichtiger Unterschied

Viele Eltern verwechseln zwei grundlegend verschiedene Unterhaltsarten. Es lohnt sich, diese klar auseinanderzuhalten.

Ehegattenunterhalt erlischt bei Wiederverheiratung

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt — also der Unterhalt zwischen Ex-Eheleuten — erlischt gemäß § 75 EheG vollständig, sobald der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte neu heiratet. Das ist ein automatischer Rechtseffekt, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Wird die zweite Ehe dann wieder geschieden, lebt der Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe grundsätzlich wieder auf — das ist eine der weniger bekannten Regelungen des österreichischen Familienrechts.

Kindesunterhalt bleibt davon unberührt

Der Kindesunterhalt folgt völlig anderen Regeln. Er besteht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes — unabhängig davon, ob Eltern verheiratet, geschieden oder neu verheiratet sind. Das Kindeswohl gemäß § 138 ABGB ist der leitende Grundsatz.

Unterhaltsart Erlischt bei Wiederverheiratung? Rechtsgrundlage
Ehegattenunterhalt (Ex-Partner) Ja, automatisch § 75 EheG
Kindesunterhalt Nein §§ 140, 231 ABGB
Unterhalt bei volljährigem Kind, das heiratet Ja, Ehepartner tritt vor § 231 Abs. 1 ABGB

Die Unterhaltsrechner Prozentsatzmethode — Grundlagen und Berechnung

Die Prozentsatzmethode ist in Österreich die gängige Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie ist keine gesetzlich kodifizierte Formel, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Die Grundidee: Der Unterhalt bemisst sich als prozentualer Anteil des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils — abhängig vom Alter des Kindes.

Prozentsätze nach Alter des Kindes

Alter des Kindes Prozentsatz vom Nettoeinkommen
Unter 6 Jahre 16 %
6 bis 10 Jahre 18 %
10 bis 15 Jahre 20 %
Über 15 Jahre 22 %

*Quelle: justiz.gv.at, ständige OGH-Rechtsprechung*

Obergrenzen beim Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist nach oben begrenzt:

  • Für Kinder unter 10 Jahren: maximal das 2-fache des Regelbedarfs
  • Für Kinder über 10 Jahren: maximal das 2,5-fache des Regelbedarfs

*(Rechtssatz RS0007138)*

Die Regelbedarfssätze werden regelmäßig indexbedingt angepasst. Aktuelle Werte für 2026 finden Sie auf brandauer-rechtsanwaelte.at und heinke.at.


Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil neu heiratet — Auswirkungen auf die Prozentsatzmethode

Hier wird es etwas komplexer. Heiratet der zahlende Elternteil erneut und entstehen dadurch neue Sorgepflichten, kann das die Unterhaltshöhe beeinflussen.

Neue Kinder oder Stiefkinder als Abzugsposten

Bei der Unterhaltsrechner Prozentsatzmethode werden neue Unterhaltspflichten als sogenannte "Abzugsposten" berücksichtigt. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind reduziert sich der Prozentsatz:

  • Kinder unter 10 Jahren: Reduktion um 1 Prozentpunkt pro Kind
  • Kinder über 10 Jahren: Reduktion um 2 Prozentpunkte pro Kind

Zusätzlich kann auch ein neuer Ehepartner oder eine neue Ehepartnerin als Abzugsposten berücksichtigt werden — je nach Einkommenssituation um 0 bis 3 Prozentpunkte.

Ein konkretes Rechenbeispiel

Herr M. zahlt Unterhalt für seine 8-jährige Tochter Lisa. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 2.800 Euro. Er heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind (4 Jahre alt).

Vor der Wiederverheiratung:

  • Prozentsatz für Lisa (8 Jahre): 18 %
  • Unterhalt: 2.800 × 18 % = 504 Euro/Monat

Nach der Wiederverheiratung mit neuem Kind:

  • Abzug für neues Kind (unter 10 Jahre): − 1 %
  • Neuer Prozentsatz für Lisa: 17 %
  • Unterhalt: 2.800 × 17 % = 476 Euro/Monat

Tipp: Eine Neuberechnung sollte nicht einfach eigenmächtig vorgenommen werden. Empfohlen wird eine gerichtliche Abänderung oder eine einvernehmliche Lösung per Mediation — das schützt alle Beteiligten, insbesondere die Kinder.


Wenn der betreuende Elternteil neu heiratet — was ändert sich?

Kurze Antwort: **Für den Kindesunterhalt ändert sich nichts.**

Das Einkommen des neuen Partners oder der neuen Partnerin des betreuenden Elternteils darf bei der Unterhaltsbemessung für das Kind grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der leibliche Elternteil bleibt allein verantwortlich — das ist ein klares Prinzip des österreichischen ABGB.

Was viele nicht wissen:

  • Der neue Ehepartner hat gegenüber dem Stiefkind keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
  • Das Kind hat weiterhin einen vollwertigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen leiblichen Elternteil.
  • Lebt das Kind nun in einem Haushalt mit höherem Einkommen, ändert das an der rechtlichen Lage nichts.

Tipp: Missverständnisse in Patchwork-Familien entstehen oft genau hier. Eine frühzeitige, klare Kommunikation — idealerweise schriftlich oder per Mediationsvereinbarung — schützt vor späteren Konflikten.


Sonderfall: Wenn ein volljähriges Kind heiratet

Dieser Fall wird häufig übersehen, ist aber rechtlich bedeutsam. Heiratet ein volljähriges Kind, tritt der neue Ehepartner oder die neue Ehepartnerin in die vorrangige Unterhaltspflicht ein — gemäß § 231 Abs. 1 ABGB.

Das bedeutet:

  • Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern tritt in den Hintergrund.
  • Solange der Ehepartner des volljährigen Kindes leistungsfähig ist, entfällt die Pflicht der Eltern in der Regel.
  • Ist der Ehepartner nicht leistungsfähig, können die Eltern wieder in die Pflicht genommen werden.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob das Kind noch studiert oder sich in Ausbildung befindet. Die Selbsterhaltungsfähigkeit durch Heirat ist im österreichischen Recht ein eigenständiges Thema, das von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt wird.


Unterhaltsrechner Prozentsatzmethode — Schritt für Schritt anwenden

Wenn Sie den Unterhalt nach einer Wiederverheiratung neu berechnen möchten, gehen Sie am besten strukturiert vor:

  1. Aktuelles Nettoeinkommen ermitteln: Alle regelmäßigen Einnahmen des unterhaltspflichtigen Elternteils zusammenrechnen — inklusive Überstunden, Sonderzahlungen (anteilig) und Sachbezüge.

  2. Alter des Kindes feststellen: Das Alter bestimmt den Ausgangsprozentsatz (16 %, 18 %, 20 % oder 22 %).

  3. Neue Sorgepflichten erfassen: Gibt es neue unterhaltsberechtigte Kinder oder einen neuen unterhaltspflichtigen Ehepartner? Wenn ja, entsprechende Abzüge vornehmen.

  4. Abzüge berechnen: Pro Kind unter 10 Jahren − 1 %, pro Kind über 10 Jahren − 2 %, für neuen Ehepartner 0–3 % je nach Einkommenssituation.

  5. Unterhaltsanspruch berechnen: Nettoeinkommen × angepasster Prozentsatz = monatlicher Unterhalt.

  6. Mit Regelbedarfssatz und Obergrenze abgleichen: Liegt das Ergebnis über der zulässigen Obergrenze (2- bzw. 2,5-facher Regelbedarfssatz)? Dann gilt die Obergrenze.

  7. Unterhaltsabsetzbetrag prüfen: Für 2026 beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag monatlich 38 Euro pro Kind — dieser kann beim zahlenden Elternteil steuerlich geltend gemacht werden.

Tipp: Kostenlose Orientierungshilfe bieten die Unterhaltsrechner auf jugendwohlfahrt.at oder ibesich.at. Diese ersetzen keine rechtliche Beratung, geben aber einen guten ersten Überblick.


Praktische Tipps für Patchwork-Familien

Patchwork-Situationen sind komplex — aber mit dem richtigen Vorgehen lassen sich viele Konflikte vermeiden.

  1. Schriftlichkeit ist Gold wert: Halten Sie alle Vereinbarungen zum Unterhalt schriftlich fest — am besten als gerichtlich genehmigten Vergleich oder Gerichtsbeschluss. Das schafft Klarheit für alle Seiten.

  2. Neuberechnung frühzeitig anstoßen: Entstehen durch Wiederverheiratung neue Sorgepflichten, sollten Sie eine Anpassung des Unterhalts proaktiv klären — nicht abwarten, bis Streit entsteht.

  3. Mediation als erste Wahl: Familienmediation ist oft schneller, günstiger und schonender als ein Gerichtsverfahren — besonders wenn Kinder betroffen sind.

  4. Kommunikation sachlich halten: Tools wie Zweiheim.at helfen getrennten Eltern, den Alltag strukturiert zu organisieren — von der Ausgabenaufteilung bis zur sachlichen Kommunikation im Alltag.

  5. Rechtliche Beratung nicht scheuen: Bei Unklarheiten zur Unterhaltshöhe oder zu den Auswirkungen einer Wiederverheiratung ist die Konsultation eines Familienrechtsanwalts oder einer anerkannten Beratungsstelle (z.B. Familienberatungsstellen der Länder) immer empfehlenswert.


Fazit

Eine Wiederverheiratung — ob des betreuenden oder des zahlenden Elternteils — verändert den Kindesunterhalt in Österreich nicht automatisch. Das Kind behält seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil, und das Einkommen neuer Partner bleibt bei der Berechnung außen vor.

Einzig wenn der unterhaltspflichtige Elternteil neue Sorgepflichten übernimmt, kann die Unterhaltsrechner Prozentsatzmethode eine Anpassung nach unten rechtfertigen — aber auch das muss geregelt, nicht einfach eigenmächtig umgesetzt werden.

Das Wichtigste bleibt immer das Kindeswohl. Klare Vereinbarungen, offene Kommunikation und — wo nötig — professionelle Unterstützung helfen dabei, auch in neuen Familienkonstellationen faire und stabile Verhältnisse für alle Kinder zu schaffen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Familienrechtsanwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle.


Häufig gestellte Fragen

Muss ich weiter Kindesunterhalt zahlen, wenn mein Ex-Partner neu heiratet?

Ja, unbedingt. Die Unterhaltspflicht des leiblichen Elternteils bleibt vollständig bestehen, unabhängig davon, ob der betreuende Elternteil neu heiratet. Das Einkommen des neuen Partners wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.

Kann ich den Unterhalt reduzieren, wenn ich nach meiner Wiederverheiratung ein neues Kind bekomme?

Eine Reduktion ist möglich, wenn neue Sorgepflichten entstehen — aber sie muss gerichtlich oder einvernehmlich geregelt werden. Bei der Prozentsatzmethode reduziert sich der Prozentsatz pro neuem Kind unter 10 Jahren um 1 %, über 10 Jahren um 2 %. Eigenmächtige Kürzungen sind nicht zulässig.

Erlischt der Ehegattenunterhalt, wenn ich neu heirate?

Ja. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt aus der ersten Ehe erlischt gemäß § 75 EheG automatisch bei Wiederverheiratung. Wird die zweite Ehe jedoch wieder geschieden, lebt der Anspruch aus der ersten Ehe grundsätzlich wieder auf.

Was passiert mit dem Kindesunterhalt, wenn mein volljähriges Kind heiratet?

Heiratet ein volljähriges Kind, tritt der neue Ehepartner in die vorrangige Unterhaltspflicht ein (§ 231 Abs. 1 ABGB). Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern tritt in den Hintergrund — solange der Ehepartner des Kindes leistungsfähig ist.

Wie funktioniert die Unterhaltsrechner Prozentsatzmethode bei mehreren Kindern?

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird ein eigener Prozentsatz angewendet, der jedoch durch weitere Sorgepflichten reduziert wird. Für ein zweites Kind unter 10 Jahren sinkt der Prozentsatz für das erste Kind um 1 %, bei Kindern über 10 Jahren um 2 %. Die Gesamtbelastung darf dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht übersteigen.

Muss ich eine Unterhaltsänderung durch das Gericht regeln lassen?

Wenn sich beide Elternteile einig sind, kann eine Unterhaltsänderung auch einvernehmlich schriftlich vereinbart werden. Für mehr Rechtssicherheit — besonders bei größeren Beträgen oder komplexen Situationen — empfiehlt sich jedoch eine gerichtliche Genehmigung oder zumindest eine notarielle Beurkundung.

Dieser Artikel ist ein Beitrag von Zweiheim.at

Die App für getrennte Eltern in Österreich — Unterhalt berechnen, Betreuung planen, sachlich kommunizieren.

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