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Recht & Finanzen28. Juni 202610 Min. Lesezeit

Unterhalt Wiederheirat Österreich 2026 — Was ändert sich? | Zweiheim.at

Die Wiederheirat eines Ex-Partners verändert die Unterhaltslandschaft grundlegend — aber nicht so, wie viele denken. Dieser Artikel erklärt, was bei Unterhalt und Wiederheirat in Österreich 2026 gilt, wo häufige Irrtümer lauern und welche Reformen geplant sind.

Eine Trennung bringt viele offene Fragen mit sich. Eine davon taucht früher oder später fast immer auf: Was passiert mit dem Unterhalt, wenn einer von uns neu heiratet?

Die Antwort ist nicht so einfach wie erhofft — und hängt entscheidend davon ab, wer neu heiratet und welche Art von Unterhalt betroffen ist. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt folgen nämlich völlig unterschiedlichen Regeln. Wer das nicht weiß, tappt schnell in eine teure Falle.

Dieser Artikel bringt Klarheit: Was regelt das österreichische Recht, was ändert sich 2026, und worauf sollten Sie konkret achten?

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Familienrechtsanwältin, einen Familienrechtsanwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle.


Unterhalt und Wiederheirat in Österreich: Der wichtigste Unterschied zuerst

Bevor wir ins Detail gehen, ist eine Unterscheidung absolut zentral — und wird im Alltag erschreckend oft verwechselt:

  • Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt, den ein Ex-Partner an den anderen zahlt. Er betrifft die frühere Ehebeziehung.
  • Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den ein Elternteil für die gemeinsamen Kinder leistet. Er betrifft die Eltern-Kind-Beziehung.

Diese beiden Unterhaltsarten reagieren auf eine Wiederheirat völlig unterschiedlich. Wer das nicht klar vor Augen hat, zieht falsche Schlüsse — mit möglicherweise erheblichen finanziellen Folgen.


Ehegattenunterhalt bei Wiederheirat Österreich: Automatisches Erlöschen

Der Ehegattenunterhalt erlischt in Österreich mit dem Tag der Wiederheirat der unterhaltsberechtigten Person — und zwar automatisch. Kein Antrag, kein Gerichtsbeschluss, kein Schreiben an den Ex-Partner ist notwendig. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 75 Ehegesetz (EheG).

Das bedeutet konkret: Heiratet die Person, die Unterhalt erhält, neu, endet dieser Anspruch mit dem Datum der Eheschließung. Ab diesem Tag schuldet der frühere Ehepartner keinen Ehegattenunterhalt mehr.

Tipp: Wenn Sie als unterhaltspflichtige Person erfahren, dass Ihr Ex-Partner geheiratet hat, sollten Sie die Zahlungen dennoch nicht eigenmächtig einstellen, ohne die Heirat belegen zu können. Holen Sie sich die Heiratsurkunde oder eine anwaltliche Bestätigung, um auf der sicheren Seite zu sein.

Was passiert, wenn die zweite Ehe wieder geschieden wird?

Hier überrascht das österreichische Recht viele: Wird die zweite Ehe geschieden, lebt der Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe nicht wieder auf. Der Anspruch ist dauerhaft und unwiderruflich erloschen. Eine Rückkehr zur alten Unterhaltspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Das ist ein wichtiger Punkt, den viele Betroffene nicht kennen — und der bei der Entscheidung zur Wiederheirat gut bedacht sein sollte.


Was gilt bei einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein?

Viele Paare leben zusammen, ohne zu heiraten. Hier ist die Rechtslage in Österreich differenzierter als bei der Ehe — und deutlich weniger eindeutig.

Eine Lebensgemeinschaft führt nicht automatisch zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Sie kann aber dazu führen, dass der Anspruch ruht — also vorübergehend nicht geltend gemacht werden kann. Das Ruhen ist jedoch nicht automatisch und muss im Zweifelsfall gerichtlich festgestellt werden.

Expertinnen von Frauen beraten Frauen weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Unterschied in der Praxis zu erheblichen Missverständnissen führt. Wer davon ausgeht, dass eine Lebensgemeinschaft des Ex-Partners dieselbe Wirkung hat wie eine Heirat, liegt rechtlich falsch.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Situation Auswirkung auf Ehegattenunterhalt
Wiederheirat der unterhaltsberechtigten Person Erlischt automatisch (§ 75 EheG)
Wiederheirat der unterhaltspflichtigen Person Kein automatisches Erlöschen
Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Person Kann zum Ruhen führen, kein automatisches Erlöschen
Zweite Ehe wird wieder geschieden Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf
Vertragliche Sonderregelung im Scheidungsvergleich Individuelle Prüfung notwendig

Kindesunterhalt bei Wiederheirat: Was sich nicht ändert

Hier ist die Botschaft klar und beruhigend: Der Kindesunterhalt ist von der Wiederheirat eines Elternteils grundsätzlich unabhängig. Kinder behalten ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem leiblichen Elternteil — unabhängig davon, ob dieser neu heiratet, und unabhängig davon, ob der andere Elternteil neu heiratet.

Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 231 ff. ABGB. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt, und das österreichische Recht schützt Kinder davor, dass Entscheidungen der Eltern über deren Privatleben ihre Unterhaltsansprüche gefährden.

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil neu heiratet

Heiratet der Elternteil, der Kindesunterhalt zahlt, neu, kann die neue Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten theoretisch die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Dieser Spielraum ist jedoch gesetzlich begrenzt: Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Unterhalt des neuen Ehegatten.

Das bedeutet: Der neue Ehepartner kann sich nicht einfach "vor die Kinder drängen", wenn es um die Verteilung des Einkommens geht. Gerichte nehmen diesen Vorrang ernst.

Tipp: Wenn Sie merken, dass die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ex-Partners durch eine neue Ehe tatsächlich eingeschränkt wird, können Sie einen Anpassungsantrag stellen — aber erwarten Sie nicht, dass das Gericht den Kindesunterhalt leichtfertig kürzt.

Wenn der betreuende Elternteil neu heiratet

Heiratet der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, neu, ändert sich an der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils grundsätzlich nichts. Der neue Ehepartner ist nicht verpflichtet, für das Kind aufzukommen — das bleibt Aufgabe des leiblichen Elternteils.


Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt? Beträge und Berechnung

Um die Tragweite des Erlöschens bei Wiederheirat zu verstehen, lohnt ein Blick auf die typischen Beträge.

Die gängigen Berechnungsformeln

In Österreich gibt es keine gesetzlich fixierte Formel, aber die Gerichte orientieren sich an zwei gängigen Ansätzen:

Formel 1 — Alleinverdienst:

Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner erhält typischerweise 33 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Formel 2 — Beide haben Einkommen:

40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens der unterhaltsberechtigten Person.

Unterhalt nach Billigkeit (z. B. bei Mitverschulden an der Scheidung): Dieser beträgt üblicherweise nur rund 10–15 % des Nettoeinkommens.

Beispielrechnung

Angenommen, der unterhaltspflichtige Ex-Partner verdient netto 3.000 Euro pro Monat, die unterhaltsberechtigte Person hat kein eigenes Einkommen:

  • Formel 1: 33 % von 3.000 Euro = 990 Euro monatlich
  • Dieser Betrag erlischt vollständig mit dem Tag der Wiederheirat

Das macht deutlich, warum die Wiederheirat — oder deren Vermeidung — für beide Seiten erhebliche finanzielle Konsequenzen hat.


Regelbedarfssätze 2026: Was sich beim Kindesunterhalt ändert

Unabhängig vom Familienstand der Eltern werden die Regelbedarfssätze für den Kindesunterhalt 2026 indexbedingt angepasst. Diese Anpassung erfolgt nicht automatisch — wer einen höheren Unterhalt beanspruchen möchte, muss dies aktiv geltend machen.

Die aktuellen Regelbedarfssätze 2026 (Richtwerte, gerundet):

Altersgruppe Monatlicher Richtwert (2026)
0–5 Jahre ca. 330–370 Euro
6–9 Jahre ca. 400–440 Euro
10–14 Jahre ca. 480–520 Euro
15–19 Jahre ca. 590–640 Euro
Ab 20 Jahre (in Ausbildung) ca. 700–760 Euro

Hinweis: Diese Beträge sind Richtwerte. Die tatsächlichen Beträge hängen vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Bei mehreren Kindern werden Abzüge von 1–2 % pro weiterem Kind vorgenommen.

Tipp: Prüfen Sie aktiv, ob die Indexanpassung 2026 für Sie einen Anpassungsanspruch begründet. Dieser wird nicht automatisch wirksam — Sie müssen ihn geltend machen.


Geplante Reformen 2026: Was sich ändern könnte

Die österreichische Justizministerin hat laut Parlamentskorrespondenz (pk0088/2026) Reformen im Familienrecht angekündigt. Im Fokus steht eine stärkere Berücksichtigung von Ehedauer und gelebter Rollenverteilung bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen.

Konkret bedeutet das: Wer in einer langen Ehe die Kinderbetreuung übernommen und damit Karrierenachteile in Kauf genommen hat, soll künftig stärker geschützt werden. Gleichzeitig soll bei kurzen Ehen ohne klare Rollenverteilung die Unterhaltspflicht möglicherweise eingeschränkt werden.

Wichtig: Zum aktuellen Stand ist kein Gesetzestext verabschiedet. Es handelt sich um parlamentarische Diskussionen. Ein konkreter Zeitplan wurde noch nicht genannt.

Was das für Sie bedeutet

  • Laufende Unterhaltsregelungen könnten mittelfristig durch Reformen berührt werden
  • Neue Unterhaltsvereinbarungen sollten diese mögliche Entwicklung im Blick behalten
  • Wer eine Scheidung plant oder gerade abgeschlossen hat, sollte die Gesetzgebung 2026 aktiv verfolgen

Praktische Tipps: So gehen Sie richtig vor

Ob Sie selbst neu heiraten oder Ihr Ex-Partner — hier sind die wichtigsten Schritte, die Sie konkret unternehmen sollten:

  1. Scheidungsvergleich prüfen lassen: Lassen Sie Ihren bestehenden Scheidungsvergleich und alle Unterhaltsvereinbarungen von einer Familienrechtsanwältin oder einem Familienrechtsanwalt prüfen. Individuelle vertragliche Klauseln können von der gesetzlichen Regelung abweichen — in beide Richtungen.

  2. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt klar trennen: Machen Sie sich bewusst, welche Art von Unterhalt betroffen ist. Die Wiederheirat beendet nur den Ehegattenunterhalt, nicht die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern.

  3. Lebensgemeinschaft rechtlich einordnen lassen: Wenn Ihr Ex-Partner in einer Lebensgemeinschaft lebt (ohne Heirat), klären Sie die rechtliche Situation aktiv — das Ruhen des Unterhaltsanspruchs ist nicht automatisch und muss im Zweifelsfall gerichtlich festgestellt werden.

  4. Regelbedarfssätze 2026 aktiv prüfen: Die Indexanpassung wird nicht automatisch wirksam. Prüfen Sie, ob Ihnen ein Anpassungsanspruch zusteht, und machen Sie ihn rechtzeitig geltend.

  5. Reformen im Blick behalten: Die geplanten Änderungen im österreichischen Familienrecht 2026 könnten laufende Unterhaltsregelungen mittelfristig beeinflussen. Bleiben Sie informiert und sprechen Sie mit einer Fachperson, wenn sich die Gesetzeslage konkretisiert.


Fazit

Unterhalt und Wiederheirat in Österreich ist ein Thema mit klaren gesetzlichen Regeln — aber auch mit vielen Nuancen, die im Alltag leicht übersehen werden.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  • Der Ehegattenunterhalt erlischt automatisch mit der Wiederheirat der unterhaltsberechtigten Person (§ 75 EheG) — und lebt auch bei späterer Scheidung nicht wieder auf.
  • Der Kindesunterhalt bleibt bestehen, unabhängig davon, wer neu heiratet.
  • Eine Lebensgemeinschaft ohne Trauschein hat nicht dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Ehe.
  • Die Regelbedarfssätze 2026 wurden angepasst — prüfen Sie aktiv, ob das für Sie relevant ist.
  • Geplante Reformen könnten die Berücksichtigung von Ehedauer und Rollenverteilung stärken — ein konkreter Zeitplan steht noch aus.

Eine Trennung ist selten einfach — aber mit klaren Informationen und guter Vorbereitung lässt sich vieles strukturiert regeln. Wenn Sie den Überblick über Betreuungszeiten, Ausgaben und Kommunikation mit dem anderen Elternteil behalten möchten, kann eine App wie Zweiheim.at dabei helfen, den gemeinsamen Alltag mit den Kindern fair und sachlich zu organisieren.


Häufig gestellte Fragen

Erlischt der Unterhalt sofort, wenn mein Ex-Partner heiratet?

Das kommt darauf an, welche Art von Unterhalt gemeint ist. Der Ehegattenunterhalt erlischt automatisch mit dem Tag der Wiederheirat der unterhaltsberechtigten Person — also der Person, die Unterhalt erhält. Heiratet hingegen die unterhaltspflichtige Person (also jene, die zahlt), erlischt der Ehegattenunterhalt dadurch nicht. Der Kindesunterhalt ist von der Wiederheirat beider Elternteile grundsätzlich unabhängig.

Lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf, wenn die zweite Ehe geschieden wird?

Nein. Das österreichische Recht sieht keine Wiederaufleben des erloschenen Unterhaltsanspruchs vor. Wenn die unterhaltsberechtigte Person neu heiratet und dieser Anspruch damit erlischt, ist das endgültig — auch wenn die zweite Ehe später wieder geschieden wird.

Was passiert mit dem Kindesunterhalt, wenn mein Ex-Partner neu heiratet?

Der Kindesunterhalt bleibt grundsätzlich bestehen. Die neue Ehe des unterhaltspflichtigen Elternteils kann theoretisch dessen Leistungsfähigkeit beeinflussen, aber der Kindesunterhalt hat gesetzlich Vorrang vor dem Unterhalt des neuen Ehegatten. Gerichte kürzen den Kindesunterhalt in solchen Fällen nur in sehr engen Grenzen.

Gilt eine Lebensgemeinschaft rechtlich genauso wie eine Heirat?

Nein. Eine Lebensgemeinschaft ohne Trauschein führt nicht automatisch zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Sie kann dazu führen, dass der Anspruch ruht — aber auch das ist nicht automatisch und muss im Zweifelsfall gerichtlich festgestellt werden. Wer als unterhaltspflichtige Person davon ausgeht, dass die Lebensgemeinschaft des Ex-Partners die Unterhaltspflicht automatisch beendet, liegt rechtlich falsch.

Welche Reformen beim Unterhalt sind 2026 in Österreich geplant?

Laut Parlamentskorrespondenz (pk0088/2026) plant Justizministerin Sporrer Reformen, die Ehedauer und gelebte Rollenverteilung stärker bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen sollen. Ein konkreter Gesetzestext wurde noch nicht verabschiedet, und ein verbindlicher Zeitplan steht noch aus. Es empfiehlt sich, die Entwicklung aktiv zu verfolgen und bei Bedarf rechtliche Beratung einzuholen.

Was sollte ich vor meiner eigenen Wiederheirat rechtlich prüfen?

Lassen Sie unbedingt Ihren bestehenden Scheidungsvergleich und alle Unterhaltsvereinbarungen von einer Familienrechtsanwältin oder einem Familienrechtsanwalt prüfen. Individuelle vertragliche Klauseln können von der gesetzlichen Regelung abweichen. Außerdem sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass ein erloschener Ehegattenunterhalt nicht wieder auflebt — auch wenn Ihre neue Ehe scheitern sollte.

Dieser Artikel ist ein Beitrag von Zweiheim.at

Die App für getrennte Eltern in Österreich — Unterhalt berechnen, Betreuung planen, sachlich kommunizieren.