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Recht & Finanzen22. Mai 202610 Min. Lesezeit

Wie viel Unterhalt zahlen? Österreich 2026 erklärt | Zweiheim.at

Viele getrennte Eltern fragen sich: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen — und wie wird das in Österreich eigentlich berechnet? Dieser Artikel erklärt die Prozentwertmethode, aktuelle Beträge für 2026 und alle wichtigen Sonderfälle verständlich und praxisnah.

Eine Trennung verändert vieles — auch die finanzielle Verantwortung für die gemeinsamen Kinder. Plötzlich stehen Fragen im Raum, die vorher nie relevant waren: Wer zahlt wie viel? Was zählt zum Einkommen? Und was passiert, wenn das Geld knapp wird?

Das österreichische Unterhaltsrecht wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Mit den richtigen Grundlagen lässt es sich aber gut verstehen. Dieser Artikel führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Regeln — von der Berechnung über Sonderfälle bis hin zu steuerlichen Vorteilen.

Sie erfahren, welche Prozentsätze gelten, wie das Einkommen korrekt berechnet wird, was beim Wechselmodell gilt und wo Sie im Streitfall Unterstützung finden.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir die Konsultation eines Familienrechtsanwalts oder einer Familienrechtsanwältin.


Wie viel Unterhalt muss ich zahlen? Die Grundlagen in Österreich

Der Kindesunterhalt in Österreich ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), §§ 231 ff., geregelt. Das Grundprinzip ist klar: Beide Elternteile sind nach ihren Kräften anteilig für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich.

In der Praxis leistet der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch die tatsächliche Betreuung — den sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt, also Alimente.

Die Höhe dieses Geldunterhalts richtet sich nach zwei Faktoren:

  • Der Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Elternteils (Einkommen)
  • Dem Bedarf des Kindes (Alter, Lebensumstände)

Die Prozentwertmethode: So wird der Unterhalt berechnet

Österreichische Gerichte verwenden für die Berechnung die sogenannte Prozentwertmethode. Sie orientiert sich am monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und am Alter des Kindes.

Die Prozentsätze nach Altersgruppe

Alter des Kindes Prozentsatz vom Nettoeinkommen
0 bis 6 Jahre 16 %
6 bis 10 Jahre 18 %
10 bis 15 Jahre 20 %
Ab 15 Jahre 22 %

*Quelle: oesterreich.gv.at*

Ein konkretes Rechenbeispiel

Angenommen, das monatliche Nettoeinkommen beträgt 2.500 €, und das Kind ist 8 Jahre alt:

2.500 € × 18 % = **450 € monatlicher Unterhalt**

Das klingt einfach — und im Grundfall ist es das auch. Sobald aber Sonderzahlungen, mehrere Kinder oder ein Wechselmodell ins Spiel kommen, wird es komplexer.

Tipp: Die Österreichische ARGE für Jugendwohlfahrt bietet unter jugendwohlfahrt.at einen kostenlosen Online-Unterhaltsrechner an — ein guter erster Anhaltspunkt für Ihre persönliche Situation.


Was zählt zum Einkommen? Die Bemessungsgrundlage richtig verstehen

Eine häufige Frage lautet: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen, wenn ich Überstunden mache oder ein 13. Gehalt bekomme? Die Antwort ist eindeutig: Alles zählt.

Diese Einkommensbestandteile werden berücksichtigt

  • Monatliches Nettogehalt oder -lohn
  • 13. und 14. Monatsgehalt (anteilig auf 12 Monate aufgeteilt)
  • Regelmäßige Überstundenvergütungen
  • Prämien und Boni, sofern sie regelmäßig anfallen
  • Mieteinnahmen und andere regelmäßige Nebeneinkünfte
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

Was nicht berücksichtigt wird

  • Einmalige außerordentliche Zahlungen (z. B. einmaliger Verkaufserlös)
  • Pflegegeld
  • Familienbeihilfe (diese steht dem Kind bzw. dem betreuenden Elternteil zu)

Tipp: Führen Sie eine genaue Aufstellung aller Einkommensquellen — das erleichtert eine faire Berechnung und vermeidet spätere Streitigkeiten erheblich.


Mehrere Kinder: So funktioniert der Geschwisterabzug

Wer für mehrere Kinder unterhaltspflichtig ist, wird nicht einfach mit der Summe aller Prozentsätze belastet. Das österreichische Unterhaltsrecht sieht einen Geschwisterabzug vor.

Pro weiteres unterhaltspflichtiges Kind wird der Prozentsatz um 1 bis 2 Prozentpunkte reduziert — je nach Altersgruppe des jeweiligen Kindes.

Beispielrechnung mit zwei Kindern

Nettoeinkommen: **2.800 €**

  • Kind 1 (9 Jahre): 18 % − 1 % (Geschwisterabzug) = 17 % → 476 €
  • Kind 2 (4 Jahre): 16 % − 1 % (Geschwisterabzug) = 15 % → 420 €

Gesamtbelastung: **896 €** statt der rechnerischen 952 €

Die genaue Höhe des Abzugs hängt vom Einzelfall ab und wird vom Gericht festgelegt. Eine familienrechtliche Beratung ist hier besonders empfehlenswert.


Die Playboygrenze: Wo endet die Unterhaltspflicht nach oben?

Bei sehr hohem Einkommen stellt sich die Frage: Gibt es eine Obergrenze? Ja — die sogenannte Playboygrenze (auch Luxusgrenze genannt).

Sie soll verhindern, dass Kinder übermäßig am Luxus eines besserverdienenden Elternteils partizipieren. Orientierungspunkt ist der Regelbedarf — ein jährlich angepasster Richtwert.

Regelbedarfssätze 2025 (Richtwerte, 2026 noch ausstehend)

Altersgruppe Monatlicher Regelbedarf (ca.)
0 bis 5 Jahre 700 €
6 bis 9 Jahre 860 €
10 bis 14 Jahre ca. 1.000 €
Ab 15 Jahre ca. 1.200 €

*Quelle: alimente.wien — Werte werden jährlich angepasst*

Übersteigt der errechnete Unterhalt den Regelbedarf deutlich, kann das Gericht den Betrag deckeln. Die genaue Grenze ist keine fixe Zahl, sondern wird im Einzelfall bestimmt.


Wechselmodell: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen, wenn ich gleich viel betreue?

Immer mehr Eltern entscheiden sich nach der Trennung für ein Wechselmodell — beide Elternteile betreuen das Kind annähernd gleich viel. Das wirkt sich auf die Unterhaltspflicht aus.

Als Richtwert gilt laut oesterreich.gv.at: Pro weiterem wöchentlichen Betreuungstag beim zahlungspflichtigen Elternteil kann eine Reduktion von 10 % des errechneten Unterhalts vorgenommen werden.

Voraussetzungen für eine Reduktion beim Wechselmodell

  • Annähernd gleiche Betreuungszeiten (mind. ca. 40 % beim anderen Elternteil)
  • Beide Elternteile tragen direkte Kosten für das Kind (Nahrung, Kleidung, Freizeitaktivitäten)
  • Einkommensunterschied zwischen den Elternteilen wird berücksichtigt

Tipp: Das Wechselmodell erfordert besonders gute Organisation und klare Absprachen. Tools wie Zweiheim.at helfen dabei, Betreuungszeiten und Ausgaben transparent festzuhalten — das kann auch bei Unterhaltsverhandlungen hilfreich sein.

Ein Wechselmodell bedeutet nicht automatisch, dass kein Unterhalt mehr gezahlt wird. Besteht ein deutlicher Einkommensunterschied, bleibt eine (reduzierte) Unterhaltspflicht bestehen.


Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt

Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder zu wenig zahlt? Der österreichische Staat springt mit dem Unterhaltsvorschuss ein.

Das Wichtigste zum Unterhaltsvorschuss 2026

  • Geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Ab 1. Jänner 2026: Höchstbetrag 855,16 € monatlich
  • Anspruch besteht für Kinder bis zum 18. Lebensjahr (unter bestimmten Voraussetzungen bis 19)
  • Der Staat holt sich die vorgeschossenen Beträge vom säumigen Elternteil zurück

Tipp: Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie beim zuständigen Bezirksgericht. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) in Ihrem Bundesland unterstützt Sie dabei kostenlos.


Selbsterhaltungsfähigkeit: Wann endet die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht erlischt nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Sie endet erst, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist — also in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren.

Als Richtwert gilt seit Jänner 2026: Ein Bruttoeinkommen von mindestens 1.308,39 € monatlich (Quelle: jugendservice.at).

Typische Situationen, in denen die Unterhaltspflicht fortbesteht:

  • Während einer Berufsausbildung oder Lehre (wenn Einkommen unter der Grenze)
  • Während eines Studiums (wenn zügig und zielstrebig absolviert)
  • Bei Krankheit oder Behinderung

Steuerliche Aspekte: Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus

Wer Unterhalt zahlt, hat auch steuerliche Vorteile — diese werden von vielen übersehen.

Unterhaltsabsetzbetrag 2026

Der Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG) steht dem zahlenden Elternteil zu. Für 2026 wurde er um zwei Drittel der Inflationsrate (2,6 %) angepasst.

Er wird automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, wenn Sie Unterhalt für ein Kind leisten, das nicht in Ihrem Haushalt lebt.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG) kann auch bei getrennt lebenden Eltern beansprucht werden:

  • Entweder vollständig vom unterhaltszahlenden Elternteil
  • Oder vollständig vom betreuenden Elternteil
  • Oder je zur Hälfte aufgeteilt

Die Aufteilung sollte vorab abgesprochen werden, um Doppelbeanspruchungen beim Finanzamt zu vermeiden.


Sonderbedarf: Was ist zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu zahlen?

Der laufende Unterhalt deckt den Regelbedarf des Kindes ab — also Nahrung, Kleidung, Wohnen, Bildung im normalen Rahmen.

Darüber hinaus gibt es **Sonderbedarf**, der separat geltend gemacht werden kann:

  • Kieferorthopädische Behandlungen
  • Nachhilfeunterricht
  • Schullandwochen und mehrtägige Ausflüge
  • Außerordentliche Arztkosten
  • Führerschein (unter Umständen)

Sonderbedarf wird in der Regel von beiden Elternteilen anteilig nach ihrem Einkommen getragen. Eine Einigung im Vorfeld spart viel Konfliktpotenzial.


Praktische Tipps: So gehen Sie strukturiert vor

  1. Einkommen vollständig dokumentieren: Erstellen Sie eine Aufstellung aller Einkommensquellen der letzten 12 Monate — inklusive Sonderzahlungen und Überstunden.

  2. Online-Rechner als Orientierung nutzen: Der kostenlose Rechner der ARGE für Jugendwohlfahrt (jugendwohlfahrt.at) gibt eine erste realistische Einschätzung.

  3. Schriftliche Vereinbarung anstreben: Eine außergerichtliche Einigung (z. B. durch Mediation) ist schneller, günstiger und weniger belastend als ein Gerichtsverfahren.

  4. Steuerliche Vorteile nicht vergessen: Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wer den Familienbonus Plus beansprucht — und beantragen Sie den Unterhaltsabsetzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung.

  5. Änderungen rechtzeitig melden: Ändert sich das Einkommen wesentlich (nach oben oder unten), kann und sollte der Unterhalt angepasst werden — durch eine neue Einigung oder einen Antrag beim Bezirksgericht.


Fazit

Die Frage "Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?" lässt sich in Österreich mit der Prozentwertmethode gut beantworten — zumindest als erster Anhaltspunkt. Die tatsächliche Höhe hängt aber von vielen Faktoren ab: Einkommen, Kindesalter, Anzahl der Kinder, Betreuungsmodell und eventuellen Sonderbedarfen.

Das Wichtigste ist, dass das Kind im Mittelpunkt steht — nicht der Konflikt zwischen den Eltern. Eine faire, transparente Regelung nützt allen: dem Kind, dem betreuenden und dem zahlenden Elternteil.

Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich professionelle Unterstützung — bei einem Familienrechtsanwalt, der Kinder- und Jugendhilfe oder einer Familienberatungsstelle. Sie müssen das nicht alleine herausfinden.


Häufig gestellte Fragen

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen, wenn ich Teilzeit arbeite?

Grundsätzlich wird das tatsächliche Nettoeinkommen herangezogen. Gerichte können jedoch ein fiktives Einkommen ansetzen, wenn jemand seine Arbeitsstunden ohne nachvollziehbaren Grund reduziert hat. Wer aus einem triftigen Grund (z. B. Pflege eines Angehörigen) Teilzeit arbeitet, sollte das gut dokumentieren.

Kann der Unterhalt rückwirkend geändert werden?

Eine Änderung wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung — nicht rückwirkend. Deshalb ist es wichtig, bei wesentlichen Einkommensänderungen rasch zu handeln und nicht zuzuwarten.

Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht zahlen kann?

Zahlen Sie auf keinen Fall einfach nichts, ohne den anderen Elternteil zu informieren. Bei finanziellen Engpässen sollten Sie umgehend das Bezirksgericht kontaktieren und eine Herabsetzung beantragen. Unterhaltspflichten können bei Nichtbezahlung zwangsweise eingetrieben werden.

Gilt die Prozentwertmethode auch für volljährige Kinder?

Ja, die Methode wird auch nach dem 18. Geburtstag angewendet, solange das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist. Ab 2026 gilt als Richtwert ein Bruttoeinkommen von 1.308,39 € — erst ab diesem Betrag gilt das Kind als selbsterhaltungsfähig.

Muss ich auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind bei mir lebt?

Nein — der Geldunterhalt ist für den Elternteil vorgesehen, der das Kind nicht oder deutlich weniger betreut. Wenn das Kind bei Ihnen lebt, leisten Sie Ihren Unterhaltsbeitrag durch die tägliche Betreuung (Naturalunterhalt).

Kann ich den Unterhalt privat vereinbaren, ohne zum Gericht zu gehen?

Ja, das ist möglich und oft die bessere Lösung. Eine außergerichtliche Einigung — etwa durch Mediation — ist schneller und kostengünstiger. Damit die Vereinbarung vollstreckbar ist, empfiehlt es sich jedoch, sie notariell zu beurkunden oder gerichtlich zu genehmigen.

Dieser Artikel ist ein Beitrag von Zweiheim.at

Die App für getrennte Eltern in Österreich — Unterhalt berechnen, Betreuung planen, sachlich kommunizieren.